Der HC St. Pauli

Der HC St. Pauli

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Hockey Club St. Pauli“.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Danach führt der Verein den Namen „Hockey Club St. Pauli e.V.“.

3. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Zweck und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sportes, insbesondere der Sportart Hockey. Ferner die Pflege der Kunst, u.a: der Rock’n Roll Musik. Den Vereinsmitgliedern soll die Teilnahme an einem geordneten Trainings- und/oder Spielbetrieb ermöglicht werden. Musikgruppen von Mitgliedern oder deren Freunden soll die Möglichkeit geboten werden z.B. bei Veranstaltungen des Vereins, im Rahmen von Punktspielen (davor und danach), Turnieren etc. vor Publikum aufzutreten.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Hierunter fallen die Pflege von Sport und Spiel, des Sportgeists und des Rock’n Rolls.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein darf keine anderen als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 4 dieser Satzung genannten Zwecke verfolgen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Gleiches gilt für erzielte Überschüsse. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Davon ausgenommen ist die Förderung der Idee des Sportes als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen.

§ 3 Farben – Wahrzeichen

1. Die Vereinsfarbe ist schwarz.

2. Das Vereinszeichen sieht wie folgt aus:

§ 4 Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verbandszugehörigkeit, – statuten

1. Satzungen und Ordnungen des Deutschen Hockey Bundes (DHB) in ihrer jeweiligen Fassung sind für den Verein und seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DHB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gem. der DHB Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DHB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen.

Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt auf den DHB (bzw. den HHV).

2. Der Verein ist Mitglied im Hamburger Hockeyverbandes (HHV). Der Verein unterwirft sich in gleichem Maße wie in Abs. 1 den Satzungen und Ordnungen des HHV.

3. Der Verein ist Mitglied im des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB). Der Verein unterwirft sich in gleichem Maße wie in Abs. 1 den Satzungen und Ordnungen des HSB.

§ 6 Vereinsgliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 7 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

- Aktiven Mitgliedern (Jede natürliche und juristische Person);

- Fördernd/passiven Mitgliedern (Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen);

- Jugendlichen Mitgliedern (bis 18 Jahre)

- Ehrenmitgliedern (Jede natürliche Person, die nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht und aufgrund besonderer Leistungen für den Verein vom Vorstand ernannt worden ist, § 14. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen und Umlagen befreit)

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft werden.

2. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher an den Verein gerichteter Aufnahmeantrag, in welchem die Zwecke des Vereins vorbehaltlos anerkannt werden. Anträge Minderjähriger sind von einem gesetzlichen Vertreter/-in zu unterschreiben. Die Aufnahme kann von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden.

3. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedsanträge. Dies soll innerhalb einer Frist von 6-8 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag ist dem Antragenden schriftlich oder per Email bekannt zu geben. Sie bedarf keiner Begründung. Im Falle einer Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, sofern der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich Einspruch erhoben hat.

4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zugang der Aufnahmebestätigung und Gutschrift des ersten fälligen Beitrages auf dem Konto des Vereins.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitlieder haben das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder haben des Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mit Ausnahme von Kindern und jugendlichen Mitliedern besitzen sie Stimmrecht.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beschlussfassung an den Punkten der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung zu stellen.

4. Anträge sind schriftlich zu begründen und bei dem Vorstand (Postadresse ist die Postadresse des Vereins) spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

5. Anträge zur Satzungsänderung sind schriftlich zu begründen unter Angabe des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen bei dem Vorstand (Postadresse ist die Postadresse des Vereins) spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

6. Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.

7. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

8. Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung wird erst nach dreimonatiger Mitgliedschaft im Verein erlangt.

9. Mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern ist jedes Mitglied verpflichtet einen Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

10. Mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern ist jedes Mitglied verpflichtet, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlage, zu entrichten.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ist jedes Mitglied verpflichtet einen Vereinsbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Art und Höhe der Beiträge sowie die Zahlungsweise werden in einer Beitragsordnung geregelt.

3. Auf begründeten schriftlichen Antrag kann der Vorstand im Einzelfall eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung gewähren.

4. Eine Aufnahmegebühr kann durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt werden.

5. Umlagen des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11 Strafen

1. Verstöße der Mitglieder gegen die Satzung oder gegen die sportlichen Gesetze können wie folgt geahndet werden:

  • Verwarnung;
  • Sperrung für den Übungsbetrieb (falls angeboten);
  • Sperrung für sportliche Veranstaltungen bis zu einer Dauer von 6 Monate;
  • Ausschluss von einem Vereinsamt bis zu einer Dauer von 6 Monaten;
  • Geldstrafe bis zu EUR 500,- oder
  • Auschluss aus dem Verein (§ 10)
  • 2. Die verhängten Geldstrafen sind an die Vereinskasse abzuführen.

    3. Als Verstöße gegen Abs. 1 gelten insbesondere:

  • Absichtliches/unentschuldigtes Fernbleiben von Wettkämpfen;
  • Nichtbeachtung von Anordungen der Vereinsorgane;
  • Unsportliches, ungebührliches oder vereinsschädigendes Verhalten;
  • Zahlungsrückstand von Mitgliedsbeiträgen
  • § 12 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

    2. Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief ohne Angabe von Gründen zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig.

    3. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • Grober Verstoß gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins;
  • Ein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, welches das Ansehen des Vereins schädigt;
  • Grob unsportliches Verhalten
  • Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt drei Wochen (21 Tage) und beginnt einen Tag nach dem Zugang der Entscheidung es Vorstandes. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

    4. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit seinen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, Umlagen oder Geldstrafen, gegenüber dem Verein mindestens sechs Monate in Verzug, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Zugang der zweiten schriftlichen Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.

    § 13 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    · der Vorstand

    · die Mitgliederversammlung

    § 14 Vorstand – Rechte und Pflichten

    1. Er besteht aus dem:

    · ersten Vorsitzenden

    · zweiten Vorsitzenden

    · Vorstand für Finanzen (Kassenwart)

    · Vorstand für Sport (Sportwart)

    · Vorstand für internationale Angelegenheiten

    · Vorstand für Presse & Kommunikation (Pressewart)

    · Vorstand zur Organisation von Vereinsveranstaltungen (Festwart)

    · Vorstand für Haus & Hof (Anlagenwart)

    · Vorstand für Bekleidung & Geräte

    · Vorstand zur besonderen Verwendung („zbV“, z.B. Satzung, sonstige Rechtsfragen etc.)

    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung) sind:

    · der erste Vorsitzende

    · der stellvertretende Vorsitzende

    · der Vorstand für Finanzen

    · der Vorstand für Sport

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

    3. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten (falls vorhanden) zu erlassen. Der Vorstand kann weitere verbindliche Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

    4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

    5. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege (auch per Email) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung und zu diesem Verfahren erklären.

    6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

    7. Der Vorstand kann Anträge zur Mitgliederversammlung einbringen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4, 5 der Satzung (Schriftform, Frist etc.) gilt entsprechend.

    8. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder aufgrund besonderer Leistungen für den Verein ernennen.

    9. Der Vorstand kann in der Gründungsversammlung, später in der Mitgliederversammlung das „Getränk des Jahres“ ausrufen.

    § 15 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

    · Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

    · Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

    · Entlastung und Wahl des Vorstands;

    · Wahl der Kassenprüfer;

    · Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;

    · Genehmigung des Haushaltsplans;

    · Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

    · Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;

    · Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

    · Beschlussfassung über Anträge

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

    § 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Mindestens einmal im Jahr soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Bekanntgabe auf der Homepage und/oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem der Absendung der Einladungsemail bzw. dem auf die Bekanntgabe auf der Homepage folgenden Tag. Die Einladungsemail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist. Als letzte dem Vorstand bekanntgegebene Emailadresse gilt diejenige, welche das Mitglied in seinem Mitgliedsantrag angab, es sei denn die Bekanntgabe einer davon abweichenden Emailadresse ist dem Vorstand gegenüber per eingeschriebenen Brief oder Email (Eingangsbestätigung des Vorstands erforderlich) erfolgt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

    2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern gemäß §§ 9, 14 der Satzung gestellt werden.

    3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    4. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

    § 17 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

    3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss muss den zu änderenden bzw. neu zu fassenden Paragraphen genau zitieren (z.B. § „X“ Abs. „Y“ S. „Z“)

    4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

    5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    · Ort und Zeit der Versammlung

    · den Namen des Versammlungsleiters

    · den Namen des Protokollführers

    · die Zahl der erschienen Mitglieder

    · die Tagesordnung

    · die Abstimmungsergebnisse und die jeweilige Form der Abstimmung

    § 18 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

    2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes für Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.

    § 19 Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitlgieder

    1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Für Schäden, welche den Mitgliedern bei Ausübung der Vereinszwecke entstehen, haftet der Verein nicht. Die Ausübung der Vereinszwecke erfolgt auf eigene Gefahr der Mitglieder. Für Wertsachen, Geld etc., die bei Wettkämpfen, Übungseinheiten oder sonstigen Vereinsveranstaltungen abhanden kommen, haftet der Verein nicht.

    2. Die Mitglieder der Organe des Vereins haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen und daraus kausal entstandene Schäden.

    § 20 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

    1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes dem Hamburger Sport-Bund e.V. zu, verbunden mit der Verpflichtung, das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zur Förderung des Sports zu verwenden.

    2. Erteilt das zuständige Finanzamt die Zustimmung nicht und ist deshalb der gemeinnützige Zweck gefährdet, so hat die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit eine anderweitige Verwendung zu beschließen, die den gemeinnützigen Zweck sicherstellt.

    § 21 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsbestimmungen

    1. Diese Satzung tritt nach dem Beschluss durch die Gründungsversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    2. Die Vereinsorgane können schon nach dem Beschluss und vor Eintragung der Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die dann mit der Eintragung wirksam werden.

    3. Der Vorstand ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.

    - Ende der Satzung -

    1. Mannschaftssitzung

    Vorstand

    HC St.Pauli e.V.

    gegründet 22.Oktober 2008
    c/o Fa. SOFT-PARK
    Hongkongstr. 1
    20457 Hamburg
    Tel. +49-40-600886980
    info@hcstpauli.de